Artikel 34
Prioritätsrecht
Durch eine Unionsmarke kann eine Priorität einer nationalen Marke in Anspruch genommen werden. Die Unionsmarke muss hierzu innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Anmeldetag der nationalen Marke eingereicht werden. Das spätere Schicksal der nationalen Marke ist ohne Bedeutung. Eine prioritätsbegründende nationale Marke kann auch eine jüngere Anmeldung sein, die dieselbe Marke und dieselben Waren oder Dienstleistungen betrifft wie eine ältere Marke in demselben oder für denselben, sofern diese ältere Marke bis zur Einreichung der jüngeren Marke zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist. Es dürfen außerdem von der älteren Marke keine Rechte bestehen geblieben sein und sie darf nicht veröffentlicht worden sein. Zusätzlich darf von dieser älteren Marke keine Priorität in Anspruch genommen worden sein.
Verordnung
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